BGH: Gutschrift von PAYBACK-Punkten ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Juli 2025 (Az. I ZR 43/24) entschieden, dass beim Verkauf von Hörsystemen keine PAYBACK-Punkte oder ähnliche Werbegaben im Wert von mehr als 1 Euro je Einkauf vergeben dürfen.

jh , veröffentlicht am 18. Juli 2025

BGH: Gutschrift von PAYBACK-Punkten ist unzulässig

Das höchste deutsche Zivilgericht sieht darin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein bundesweit tätiges Hörakustikunternehmen. Dieses hatte auf seiner Website damit geworben, dass Kundinnen und Kunden für jeden Einkauf PAYBACK-Punkte erhalten – auch beim Kauf von Hörgeräten. Pro Euro Umsatz wurde ein Punkt (Gegenwert: 1 Cent) gutgeschrieben. Die Punkte konnten später gegen Prämien, Gutscheine oder Flugmeilen eingelöst werden. Der BGH hat diese Praxis für unzulässig erklärt – und zwar bereits ab einem Bonuswert von über 1 Euro. Nach dem Gesetz sind lediglich „geringwertige Kleinigkeiten“ erlaubt – etwa Give-aways oder Aufmerksamkeiten, die den Wert von 1 Euro nicht überschreiten. Dies gilt auch für den entsprechenden Gegenwert in PAYBACK-Punkten. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, hat diese Wertgrenze im Zusammenhang mit dem Verkauf von Medizinprodukten noch bei 5 Euro je Einkauf gezogen.  Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung zur Wertgrenze im Bereich der Heilmittelwerbung bestätigt. Bei Arzneimitteln sieht er diese bereits seit längerem bei lediglich einem Euro. Nun stellte er ausdrücklich klar, dass diese Grenze auch für Medizinprodukte – und damit auch für Hörgeräte – gilt.

Im Übrigen stellte der Senat klar, dass die Werbung mit Payback-Punkten weder als zulässige Imagewerbung noch als erlaubte Rabattaktion einzustufen ist.